Testamente können privatschriftlich (handschriftlich) oder notariell (Entwurf und Beurkundung durch einen Notar) errichtet werden. Wer sich nicht ganz sicher ist, ob er alles so zum Ausdruck gebracht hat, wie er es sich wünscht, sollte auf jeden Fall einen Notar beauftragen. Dieser gewährleistet, dass Wünsche unmissverständlich und rechtlich korrekt formuliert werden.
Die Notargebühren richten sich nach der Höhe des Vermögens. Bei einem angenommenen Nachlasswert von 100.000 Euro betragen die Notargebühren für den Entwurf und die Beurkundung eines Testaments rund 270 Euro. Bei einem gemeinschaftlichen Testament verdoppelt sich diese Gebühr. Wird das Testament beim Amtsgericht hinterlegt, damit es nach dem Tod des Erblassers auch mit Sicherheit eröffnet und den Beteiligten bekannt gegeben wird, fallen zusätzlich etwa 75 Euro als Hinterlegungsgebühr beim Amtsgericht an sowie 18 Euro für die Erfassung beim Zentralen Testamentsregister. So ist auf jeden Fall gewährleistet, dass dem letzten Willen entsprochen wird.
Erbschaft: Wenn man in seinem Testament einen Erben einsetzt, macht man diesen damit zum eigenen Rechtsnachfolger. Das bedeutet, dass damit nach dem Ableben alle eigenen Rechte und Pflichten an diesen Erben übergehen. Im Testament kann man die Erben auch dazu verpflichten, zugunsten anderer Personen oder eines Vereins sogenannte Vermächtnisse auszuzahlen oder andere Regelungen und Auflagen zu erfüllen, wie z. B. Bestimmungen zur Grabpflege. Wird die Deutsche Arthrose-Hilfe Alleinerbin, übernimmt sie in jedem Fall die Grabpflege, auch ohne dass dies testamentarisch angeordnet wäre.
Vermächtnis: Ein Vermächtnis ist somit eine besondere Verfügung innerhalb eines Testaments, mit der man eine Person oder Organisation ganz gezielt bedenken kann. Oft lautet dann der entsprechende Satz im Testament: "Als Vermächtnis soll erhalten a) Frau/Herr ..... EUR ....., b) die Organisation ..... EUR .....". Die Erben sind verpflichtet, diese Verfügung ohne Abzug und ohne vorherige Aufteilung auszuführen. Gleichzeitig ist es für die empfangende Person oder Organisation die einfachste und direkteste Form der Unterstützung, da diese Zuwendung ihnen unmittelbar zugute kommt.
Erbschaft und Vermächtnis sind somit unterschiedliche juristische Formen des Nachlasses, die im Testament benannt werden können.
Wird die Deutsche Arthrose-Hilfe im Testament berücksichtigt, so lautet die rechtsgültige Bezeichnung:
Deutsche Arthrose-Hilfe e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main, Vereinsregister Frankfurt/Main-VR 9018 |
Die Deutsche Arthrose-Hilfe e. V. ist vom Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt und ist daher von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit. Damit kommen alle Testamentszuwendungen der Arbeit für die Betroffenen ungeschmälert zugute und dienen dem guten Zweck in voller Höhe.
In einem anschaulichen Informationsheft "Mein Testament – Geschenk an das Leben" hat die Deutsche Arthrose-Hilfe wertvolle Informationen und Hinweise zum Thema Erben und Vererben zusammengetragen. Das Heft enthält auch eine ausführliche Darstellung der Arbeit der Deutschen Arthrose-Hilfe.
Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter:
Service-Telefon:
06831/94 66 77
Mo. – Mi.:
8.00 – 12.00 und
12.30 – 16.00 Uhr
Fax:
06831/94 66 78
E-Mail:
Postbank Frankfurt/M.
IBAN:
DE04500100600101177608
SWIFT/BIC:
PBNKDEFF